Schutzkonzept CoVid-19

Aktualisierungen



Version

Das Schutzkonzept wird schrittweise den aktuellen Gegebenheiten angepasst. Aktualisierungen werden umgehend auf den internen KUS-News aufgeschaltet. 
07. Revision: 27.06.2021
08. Revision: 21.08.2021
09. Revision: 02.10.2021
10. Revision: 07.12.2021
11. Revision: 03.01.2022
12. Revision: 18.01.2022

 

Zweck – Grundlagen – Geltungsbereich



Zweck

Die Einhaltung des Schutzkonzeptes wird von allen Angehörigen der Schule unbedingt eingefordert. 

Grundlagen

Das vorliegende Schutzkonzept beruht auf der kantonalen Richtlinie des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes «COVID-19 – Rahmenbedingungen des Unterrichts an den Bildungseinrichtungen der Sekundarstufe II und Tertiärstufe B sowie übrige Ausbildungsstätten im Schuljahr 2021/22».

Geltungsbereich

Dieses Schutzkonzept gilt für alle Personen gleichermassen: für Schülerinnen und Schüler unabhängig ihres Alters, für Lernende, für Lehrpersonen, für Verwaltungsangestellte sowie für Dritte (Lieferdienste, Firmen, etc.) sowie alle Personen, die sich auf dem Areal des Bildungszentrums bewegen (Spaziergänger, Besuchende, etc.). Das Schutzkonzept gilt 365/24.

 

Kommunikation des Schutzkonzepts



Generell

Das Corona-Schutzkonzept wird auf der Website permanent publiziert. Neuerungen des Schutzkonzeptes werden zunächst in den KUS-News geschaltet, bevor sie ins Konzept aufgenommen werden. 
Im Innenbereich werden stets die aktuellen Plakate des BAG prominent angebracht. Die Informations-Bildschirme zeigen die Verhaltensregeln, die BAG-Plakate sowie die BAG-Instruktionsfilme.

Prävention und Regeln

Im Schulhaus werden die aktuellsten Präventionskampagnen aufgehängt. Über die elektronische Informationstafel sind die Präventionskampagnen und –filme aufgeschaltet.
Folgende Regelungen werden vor Ort bekannt gemacht:

  • Adaptiertes Plakat BAG «im BZU gilt Maskenpflicht»

 

Testungen


 

Testaufforderung

Die Schulleitung fordert aufgrund der angespannten Lage alle Lehrpersonen, Schülerinnen und Schülern sowie Angestellten auf, wöchentlich an den repetitiven Pooltests teilzunehmen. Eine Testpflicht besteht für Maskentragende nicht.

Testzertifikat

Ab dem 17. Januar 2022 wird der Kanton Zürich für die Teilnehmenden an den repetitiven Pooltests ein Zertifikat ausgestellt. Weitere Informationen dazu folgen auf den KUS-News.

Pooltests

Die kantonalen Mittelschulen, so also auch die Kantonsschule Uster, sind aufgrund der Weisung des MBA vom 1. Oktober 2021 weiterhin verpflichtet, repetitiv zu testen. Es wird das kantonal unterstützte Programm «Together we test» durchgeführt. Geimpfte Personen dürfen auf Wunsch bei den Pooltests mitmachen, genesene Personen erst, wenn die Infektion länger als 6 Wochen zurückliegt. Ein positiver Pooltest bedeutet: es erfolgt umgehend ein PCR-Einzel-Test für alle Poolteilnehmenden. Erst, wenn der Einzeltest positiv ausgefallen ist, ist der Unterrichtsbesuch nicht mehr möglich.

Anlassbezogene Massentestungen

Anlassbezogene Massentestungen können beim Auftreten mehrerer positiver Testungen in einer Klasse angeordnet werden.

Freiwilligkeit

Ein CoVid-Test ist in allen Situationen (ausser für jene mit ärztlicher Maskentragdispens) stets freiwillig. Dazu wird eine Einverständniserklärung eingeholt, die ab 16 Jahren selbst unterschrieben werden kann.

 

Maskentragpflicht
 

Generelle Maskentragpflicht für alle Personen

Das MBA verfügt: Alle Lehrpersonen, Schülerinnen und Schüler und auch alle in der Administration und im Hausdienst tätigen Personen müssen in Innenräumen (einschliesslich Fahrzeugen, in denen sich mehr als eine Person aufhält) immer eine Maske tragen (ab dem 6. Dezember 2021, vorläufig befristet bis zum 24. Januar 2022). Die Schulleitung empfiehlt klar das Tragen einer FFP2-Maske mit möglichst vielen Frischluftpausen draussen. 
Aufgrund der angespannten Lage gilt neu das Tragen eines Face-Schildes nicht mehr als Erfüllung der Maskentragpflicht (in Übereinstimmung mit dem BAG). 

Auf medizinische Maskentragdispensen wird Rücksicht genommen. Seit der Anweisung des MBA vom 22.12.2021 gilt: «Personen mit einer ärztlichen Maskentragdispens sind verpflichtet, diese der Schulleitung vorzulegen und sich wöchentlich testen zu lassen.» Testdispensen werden von der Schulleitung nicht akzeptiert. Bei Nichteinhaltung der Testpflicht kann die Schulleitung gemäss Disziplinarreglement §11 ein vorübergehendes Verbot des Schulbesuchs verfügen. Die Schulleitung behält sich vor, ärztliche Maskentragdispensen durch einen Vertrauensarzt überprüfen zu lassen.

Maskentragpflicht in der Mensa

In der Mensa bleibt Maskenpflicht bestehen. So darf die Maske nur während dem Essen im Sitzen abgenommen werden. 

Maskenanschaffung

Schülerinnen und Schüler organisieren sich selber ihre eigenen Masken.

 

Hygieneregeln und -massnahmen



Allgemeine Regel

Allgemeine Hygieneregeln des BAG:

  1. Hände regelmässig waschen oder desinfizieren vor dem Eintreten oder nach dem Verlassen des Unterrichtszimmers.
  2. Kein Essen und Trinken teilen.
  3. In Taschentuch oder Armbeuge husten und niesen.
  4. Korrektes Verhalten auch ausserhalb der Schule.

Desinfektion und Hygiene

An den Haupteingängen stehen 9 Hygieneautomaten zur Verfügung. Zusätzlich sind in Klassenzimmern, Gängen und Kopierräumen weitere 136 Desinfektionsmittelstationen aufgestellt. In den Unterrichtszimmern werden Hygienetücher zur Verfügung gestellt. Für Unterrichtszimmer mit Lavabos (und Seife) wird auf Desinfektionsmittel verzichtet.
Unterrichtsräume mit gemeinsam genutzten Materialien (BG, Musik, Naturwissenschaften, Sport) werden zusätzlich mit Desinfektionsmittel und/oder Hygienetüchern ausgestattet.

Reinigung

Häufig genutzte Oberflächen wie Schalter, Fenster- und Türfallen/-griffe (öffentliche Räume), Treppengeländer, Getränkeautomaten, WC-Infrastruktur und Waschbecken sowie weitere von mehreren Personen genutzte Gegenstände und Geräte werden mehrmals täglich gereinigt.
Es werden nur geschlossene Abfalleimer in die WC-Anlagen gestellt. Die Reinigung der WC-Anlagen erfolgt 3 mal täglich.
Der Sportboden wird durch die Hauswartung täglich gereinigt.
Die Garderoben und Duschen werden mehrmals täglich geputzt und desinfiziert.

Regelung gemeinsam genutzte Objekte

Überall, wo im Unterricht Material ausgetauscht oder gemeinsam benützt wird, sind vor und nach dem Unterricht die Hände zu waschen. Unterrichtsmaterial ist je nach Gebrauch zu desinfizieren. In den betroffenen Zimmern stehen Hygienetücher oder Desinfektionsmittel zur Verfügung.

Trinkwasser-Stationen

Die Trinkstationen dürfen nur für die Füllung von Wasserflaschen genutzt werden. Alle SuS nehmen eine eigene Wasserflasche mit.

 

Lüftungsregime



Lüftungsregime

Es wird bei allen Wetterverhältnissen ein striktes Lüftungsregime während allen Unterrichtslektionen und während Sitzungen eingefordert: nach 15 Min. und nach 30 Min. wird jeweils für 4-5 Minuten über mindestens zwei Fenster stossartig gelüftet. Verantwortlich für dieses strenge Lüftungsregime sind Lehrperson und Zimmerwart.
Auch wenn während der Lektion oder im Büro permanent ein Fenster gekippt offensteht, ersetzt dies das Stosslüften nicht. 
Der Zimmerwart der Klasse ist zuständig, dass während den Pausen die Fenster geöffnet und danach wieder geschlossen sind. Die Lehrperson muss die Fenster beim Verlassen des Zimmers nach jeder Lektion unbedingt schliessen.

 

Abstandsregel und -massnahmen



Allgemeine Regel

Es ist bei allen interpersonellen Kontakten möglichst ein Abstand von 1.5 m einzuhalten. 
Insbesondere beim Zusammenstehen und Zusammensitzen ausserhalb des Unterrichts sind die Abstände von allen Personen einzuhalten. Im Unterricht bei Gruppen- oder Laborarbeiten können die Abstände an einem Tisch unterschritten werden.

Eingänge & Gänge

Die Treppenhäuser können im Gegenverkehr begangen werden. In den Gängen und Treppenhäusern gilt weiterhin Rechtsverkehr, auch wenn die Bodenmarkierung wegfällt.

Unterrichtszimmer

Die Unterrichtszimmer werden in den Pausen weiterhin nicht abgeschlossen.

Instrumentalzimmer

Für Blasinstrumentalunterricht sowie Sologesangsunterricht (mit Maske) sind die Abstände weiterhin möglichst gross zu halten.
Alle Instrumentalzimmer werden abgeschlossen.

Weitere Räumlichkeiten

In allen weiteren Räumlichkeiten (Aula, Alpha, Sitzungszimmer etc.) wird der Abstand von 1.5 m möglichst eingehalten.

Mensa und Gastro-Prinzip

Für die Mensa gilt weiterhin das Gastro-Prinzip. Den Anweisungen in der Mensa ist Folge zu leisten.  

Nutzung der biblio.

Das Personal wird durch eine Plexiglasscheibe geschützt.

WC-Anlagen

Die WC-Anlagen sind geöffnet. Die Schülerinnen und Schüler dürfen auch während den Unterrichtszeiten auf die Toiletten. An den Türen wird aufgefordert, die Toiletten nicht als Aufenthaltsraum zu benutzen.

 

Sitzordnung und Klassenentmischungen

 

Sitzordnung

In den Klassen werden die Sitzordnungen wieder so gemacht, dass alle Tische einen maximalen Abstand haben.

Klassenentmischungen

Sind Schülerinnen und Schüler in einem Kurs durchmischt, so müssen sie in den bekannten klassenspezifischen Clustern mit möglichst grossem Abstand sitzen.

 

Musikunterricht

 

Musikunterricht, Sologesangs- und Instrumentalunterricht (ohne Blasinstrumente)

Für Musikunterricht, Sologesangsunterricht und Nicht-Blas-Instrumentalunterricht gilt die Maskentragpflicht. Auch Singen ist für Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrperson im Unterricht nur mit Maske gestattet.

Blasinstrumentalunterricht

Blasinstrumentalunterricht ist zwar ohne Maske aber nur in gut belüfteten Räumen möglich. Als Präsenzunterricht wird vorausgesetzt, dass sich alle Beteiligten regelmässigen Pooltests unterziehen. Ohne Pooltests müssen andere Unterrichtsformen gefunden werden. Ein maximal möglicher Abstand ist einzuhalten.

Chor-Wahlpflichtfach

Chorunterricht ist nur mit Maske erlaubt. Der Abstand ist möglichst gross zu halten. Die Chorleitung trägt eine Maske.

Weitere Wahlpflichtfächer

Pop/Rock Band Workshop, okus Orchester, Ensemble Ziganotschkus, BigBand: Instrumentalunterricht ist in der Gruppe wieder zulässig. Dabei gilt Maskentragpflicht für alle (ausser den Blasinstrument-Spielenden). Es ist ein grösstmöglicher Abstand einzuhalten. Zudem sollen die Räume regelmässig gut gelüftet werden. Alle Unterrichtsformen setzten als Präsenzunterricht voraus, dass sich alle Blasinstrument-Spielenden regelmässigen Pooltests unterziehen.  

 

Freifachunterricht (Theater und Sport s. u.)



Musik

Pop/Rock Band Workshop, okus Orchester, Ensemble Ziganotschkus, BigBand, Pokus: Instrumentalunterricht ist in der Gruppe zulässig. Dabei gilt Maskentragpflicht für alle (ausser den Blasinstrument-Spielenden). Es ist ein grösstmöglicher Abstand einzuhalten. Zudem sollen die Räume regelmässig gut gelüftet werden. Alle Unterrichtsformen setzten als Präsenzunterricht voraus, dass sich alle Blasinstrument-Spielenden regelmässigen Pooltests unterziehen.

Weitere

Bei allen Freifächern ist die Einhaltung der Maskentragpflicht unbedingt einzuhalten, ebenso die Einhaltung der grösstmöglichen Abstände. Auf das Sitzen in Clustern ist wenn immer möglich zu achten.

 

Sportunterricht



Regelungen für Sportunterricht

Für den Sportunterricht gilt die generelle Maskentragpflicht. Das Unterrichtsprogramm ist dementsprechend anzupassen. Im Aussenbereich kann auf die Maske verzichtet werden. Der Sportunterricht findet nach wie vor in den gemischten Klassen statt. Ebenso werden nach wie vor alle Sportfreifächer unterrichtet, natürlich mit Maske.

Kraftraum

Für durch Lehrpersonen beaufsichtigten Sportunterricht ist der Kraftraum mit Maskentragpflicht benutzbar. Der Kraftraum ist nur für Lehrpersonen auch für das individuelle Training geöffnet. Für Krafträume gelten bei individuellem Training (nicht für Schulunterricht) dieselben Bundesregeln wie für Fitnesszentren. Der Besuch des Kraft- und Fitnessraumes setzt daher ein 2G+-Zertifikat, d.h. in den letzten vier Monaten geimpft/genesen oder geimpft/genesen mit einem gültigen Test (PCR72h, AG24h) voraus und es gilt eine Maskentragpflicht. Die FS Sport ist zuständig für die Kontrolle. In jedem Fall besteht weiterhin die Pflicht, sich bei individuellem Training in die Liste für das Contact Tracing einzutragen. Der Zutritt erfolgt über die Galerie mit einem Eintrag in eine Liste (Name/Beginn/Ende).

Externe Vereine

Für externe Vereine gilt die Maskenpflicht auf dem ganzen Schulareal. Bei Veranstaltungen der Vereine gilt das Schutzkonzept des Veranstalters.

 

Theaterunterricht



Proben

Theaterunterricht ist nur mit Maske erlaubt.

 

Spezielle Veranstaltungen und Anlässe an der KUS



Generelles zu Veranstaltungen

Schulische Veranstaltungen sind Veranstaltungen, die auf dem Areal des BZU oder in von der Schule gemieteten Räumen durchgeführt werden. Sie unterstehen direkt den Bundesmassnahmen, sofern sie nicht nur ausschliesslich mit Schülerinnen und Schülern durchgeführt werden. Für Veranstaltungen mit Aussenstehenden (inkl. Eltern) ist eine Schutzkonzept nötig.

Veranstaltungen in Innenräumen

Für alle schulischen Veranstaltungen in Innenräumen, die zu den üblichen Tätigkeiten der Schule gehören (zum Beispiel Elternbesuchstage oder Eltern- und Orientierungsabende, nicht aber Infoveranstaltungen für SuS s.u.), gelten folgende Regeln:

  • 2G-Zertifikatspflicht für alle Teilnehmenden (Veranstaltende, auch SuS als Vortragende, und Publikum)
  • Strenge Maskentragpflicht (keine Dispens möglich, falls ein Elternteil über ein ärztliches Attest zur Maskenbefreiung besitzt, bitten wir Sie, sich im Vorfeld bei uns zu melden, um nach einer Lösung zu suchen)
  • Absolutes Konsumationsverbot 
  • Grundsätzliche Sitzpflicht für das Publikum

Am BZU können in der Mehrzweckhalle Veranstaltungen mit maximal 700 Personen, in der Aula mit maximal 220 Personen durchgeführt werden. Ist keine Sitzpflicht vorgesehen, dürfen in der Mehrzweckhalle höchstens 250 Personen, in der Aula höchstens 55 zugelassen werden. Zudem muss der Abstand nach Möglichkeit eingehalten werden.

Veranstaltungen im Aussenraum

Schulische Veranstaltungen im Freien sind ohne Covid-19-Zertifikat mit bis zu 300 Personen möglich (Teilnehmende sowie Publikum), mit mehr als 300 Personen gilt die 3G-Regel. Zugelassen sind im Aussenraum mit Sitzpflicht bis 1000 Personen, ohne Sitzpflicht höchstens 500 Personen (Veranstaltende und Publikum). Es gibt kein Konsumationsverbot.

Veranstaltungen ausschliesslich mit Schülerinnen und Schülern im Innenraum

Schulische Veranstaltungen in Innenräumen, die alleine mit Schülerinnen und Schülern durchgeführt werden und zu den üblichen Tätigkeiten der Schule gehören (zum Beispiel Infoveranstaltungen für SuS), gelten folgende Regeln:

  • Strenge Maskentragpflicht (keine Dispens möglich)
  • Absolutes Konsumationsverbot 
  • Grundsätzliche Sitzpflicht für das Publikum

Am BZU können in der Mehrzweckhalle Veranstaltungen mit maximal 700 Schülerinnen und Schülern, in der Aula mit maximal 220 Schülerinnen und Schülern durchgeführt werden. Ist keine Sitzpflicht vorgesehen, dürfen in der Mehrzweckhalle höchstens 250 Schülerinnen und Schüler, in der Aula höchstens 55 zugelassen werden. Zudem muss der Abstand nach Möglichkeit eingehalten werden.
Die Durchführung von Veranstaltungen, an denen die Besucherinnen und Besucher tanzen, ist aufgrund der angespannten Lage absolut verboten. 

Keine Zertifikatspflicht für Konvente und Sitzungen

Konvente, Fachschaftssitzungen und Kommissions-Sitzungen können ohne Covid-Zertifikat und ohne Personenbeschränkung durchgeführt werden, sofern keine externen Personen dabei sind. Es gilt eine generelle Maskentragpflicht und ein grösstmöglicher Abstand ist einzuhalten. Alle Sitzungen sind in gut gelüfteten Räumen abzuhalten. Das Konsumationsverbot verbietet Aperos.
Bei Sitzungen über die Mittagszeit mit der Schulkommission ist ein Essen möglich, falls alle ein 2G-Zertifikat besitzen. Es gelten dabei die üblichen Regeln wie in der Mensa.

Theateraufführungen

Grundsätzlich gilt für alle Aufführungen, dass die Auftretenden eine Maske tragen. Eine Teilnahme nur dann möglich, wenn sich die Aufführenden in der Woche der Aufführung einem Pooltest unterzogen haben und ein negatives Testresultat vorliegt. Ansonsten gelten die Regeln der Veranstaltungen in Innenräumen

Choraufführungen

Choraufführungen sind aufgrund der angespannten Lage nicht möglich

Orchester- und Instrumentalaufführungen

Grundsätzlich gilt für alle Aufführungen, dass die Auftretenden (inklusiv Solosingende) eine Maske tragen. Bei Blasinstrumenten oder Gesang ist eine Teilnahme nur dann möglich, wenn sich die Aufführenden in der Woche der Aufführung einem Pooltest unterzogen haben und ein negatives Testresultat vorliegt. Für Zuzüger mit Blasinstrument oder Gesang gilt die Regel 2G+ oder die Regel 2G & Booster-Impfung.

 

Reisen und Exkursionen

 

Inlandreisen und Exkursionen einer oder mehrerer Klassen

Ein- und mehrtägige Unterrichtsaktivitäten wie zum Beispiel Exkursionen, Schulreisen, Fach- oder Projektwochen sowie Studientage mit Übernachtungen sind zulässig, werden durch die Schulleitung aber den Umständen und Rahmenbedingungen entsprechend speziell geregelt. Bei der Abreise haben in der Woche der Abreise alle Teilnehmenden sich einem Pooltest zu unterziehen. Das negative Testresultat muss bei der Abreise vorliegen. Klassendurchmischte Unterrichtsaktivitäten mit Übernachtungen sind nur gestattet, wenn nicht klassengemischt in einem Raum geschlafen wird.

Hauswirtschaftskurse

Hauswirtschaftskurse werden zu einem späteren Zeitpunkt vom Amt geregelt.

Auslandreisen einer Klasse

Auslandreisen einer Klasse sind nach den Bestimmungen des Ziellandes möglich, werden durch die Schulleitung aber den Umständen und Rahmenbedingungen entsprechend speziell geregelt. Dabei gilt die 2G-Regel für alle Teilnehmenden. Bei der Abreise haben in der Woche der Abreise alle Teilnehmenden sich einem Pooltest zu unterziehen. Das negative Testresultat muss bei der Abreise vorliegen. Für die Rückreise gelten die Einreisebestimmungen der Schweiz (aktuell Test bei Einreise und zweiter Test nach 4 – 7 Tagen).

 

Absonderungs- und Quarantänemassnahmen

 

Generelle Regelung

Der Kanton Zürich hat anfangs Januar 2022 erlassen, dass ein Kontakt zu einer positiv getesteten Person in der Schule in der Regel keine Quarantäne mehr nach sich zieht. Quarantänen werden nur noch für sehr enge Kontakte, bzw. Personen desselben Haushalts ausgesprochen. 
Die Quarantäne dauert fünf Tage ab dem Zeitpunkt des letzten engen Kontakts mit der infizierten Person. Die Quarantäne endet nach fünf Tagen, falls die letzten beiden Tage symptomlos waren. Anderslautende Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde bleiben vorbehalten.

Einstellung der Kommunikation von Erkrankungsfällen seitens der Schule

Mit dem Anstieg der Fallzahlen hat der administrative Aufwand der Schulen stark zugenommen. Da Kontakte in der Schule gemäss den neuen Quarantänebestimmungen in der Regel keine Quarantänen mehr auslösen, verzichtet die Schule ab sofort auf eine Benachrichtigung bei einzelnen Erkrankungsfällen. Jede erkrankte Person wird vom Contact Tracing dazu angehalten, ihre schulischen und persönlichen Kontakte selbst über empfohlene Vorsichtsmassnahmen zu informieren.

Bundesregeln für Kontaktquarantäne und Absonderungsmassnahmen

  1. Personen mit einer Sars-CoV-2 Ansteckung begeben sich in Isolation.
  2. Personen mit Symptomen einer COVID-19 Erkrankung begeben sich in die Absonderung und lassen sich testen.
  3. Personen mit engem Kontakt zu einer erkrankten Person in gleichem Haushalt begeben sich grundsätzlich in Kontaktquarantäne.
  4. Von der Kontaktquarantäne ausgenommen sind Personen (Schülerinnen und Schüler sowie Lehrpersonen), deren Genesung, vollständige Impfung bzw. Impfungsauffrischung nicht länger als vier Monate zurückliegt, auch wenn sehr enger Kontakt im eigenen Haushalt stattgefunden hat (unabhängig davon, ob sie sich testen lassen).
  5. Lehrpersonen sind systemrelevant. Das heisst, sie dürfen durch die vorgesetzte Stelle für die berufliche Tätigkeit und den Arbeitsweg von der Quarantäne befreit werden, auch wenn ein sehr enger Kontakt im gleichen Haushalt stattgefunden hat (unabhängig vom Impfstatus und vom Testen).
  6. Von der Kontaktquarantäne während der Lehrtätigkeit und während des Arbeitsweges ausgenommen sind auch Lehrpersonen oder Personen des V&B, die am repetitiven Testen teilnehmen (unabhängig vom Impfstatus).
  7. Für die Kontaktquarantäne einer Schülerin oder eines Schülers gelten die «Massnahmen bei Quarantänefällen, um den Unterricht zu ermöglichen» (s.u.)

 

Vorgehen bei Krankheitssymptomen und Krankheitsfällen

 

Bei Krankheitssymptomen

Ein Flussdiagramm (ab 08.12.2021) erläutert das Verhalten bei Krankheitssymptomen. Grundsätzlich bleiben Schülerinnen und Schüler mit Krankheitssymptomen zuhause. Weist jemand während der Präsenzzeit Anzeichen von COVID-19 auf (Halsweh, Husten, Fieber)so erfolgt eine umgehende Meldung an die Lehrperson: - Die Lehrperson schickt die Schülerin oder den Schüler mit Maske nach Hause - Die Schülerin oder der Schüler informiert die Eltern und geht ohne ÖV-Nutzung nach Hause
Die Lehrperson informiert die zuständige Schulleitung. Bei Schnupfen oder vereinzeltem Husten wird ein Schüler / eine Schülerin nicht nach Hause geschickt. Für die jeweilige Einschätzung wird bei allen Involvierten an ihre Eigenverantwortung appelliert.

Bei Krankheitsfällen

Das Corona-Kommunikationskonzept klärt die Kommunikation bei Infektionen.

 

Massnahmen bei Quarantänefällen, um Unterricht zu ermöglichen



Formen der Unterrichtsteilnahme

Da in Fällen von Quarantäne Lehrpersonen oder Schülerinnen und Schüler gesund zu Hause bleiben müssen, werden technische Hilfsmittel bereitgestellt, um die Unterrichtsteilnahme zu ermöglichen. 
«Methexis»: Teilhabe einzelner SuS von zu Hause aus am Unterricht in der Schule
«Parousia»: Anwesenheit der LP von zu Hause aus im Unterricht in der Schule
«Apaneuthë»: Fernunterricht, sog. Distance Learning, ohne Präsenzunterrichtsanteile
«Methexis» Um eine Schülerin oder einen Schüler in den Unterricht zuzuschalten, wird der Klasse ein Laptop zur Verfügung gestellt. Das interne Dokument «01.05.11. Beschreibung Methexis» gibt weitere Informationen.
«Parousia» Für die Unterstufenklassen ist das Zimmer 102E ist technisch so gut eingerichtet, damit eine Lehrperson von zu Hause aus die Klasse unterrichten und eine bidirektionale Kommunikation stattfinden kann. Oberstufenklassen werden im Fall «Parousia» eher über Teams unterrichtet, bis die technischen Einrichtungen vorhanden sind. Das interne Dokument «01.05.11. Beschreibung Parousia» gibt weitere Informationen.
U1 «Methexis» –  Zuschalten zum Unterricht im Fall «Methexis»: SuS der U1-Klassen erfordern unsere besondere Aufmerksamkeit. Sie haben aber keinen BYOD. Deshalb wird das Amt des «ZoomerIn» eingeführt und diesem Schüler / dieser Schülerin ein Laptop zur Verfügung gestellt, mit welchem sie den Schüler zu Hause in den Unterricht zuschalten können.

 

Besonders gefährdete Personen



Schutz von besonders gefährdeten Personen am Arbeitsplatz

Mit Beschluss vom 13. Januar 2021 hat der Bundesrat erneut spezifische Vorschriften zum Schutz besonders gefährdeter Personen am Arbeitsplatz eingeführt. Die Bildungseinrichtungen ermöglichen den besonders gefährdeten Lehrpersonen sowie Angehörigen des Verwaltungs- und Betriebspersonals, ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus zu erfüllen. Sie treffen zu diesem Zweck die geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen. 
Als besonders gefährdete Personen gelten schwangere Frauen sowie Personen, die nicht gegen Covid-19 geimpft sind und insbesondere folgende Erkrankungen aufweisen: Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronische Atemwegserkrankungen, Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen, Krebs, Adipositas. Das BAG führt eine vollständige, laufend aktualisierte Liste dieser Erkrankungen im Anhang 7 der Verordnung 3 vom 19. Juni 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung 3, SR 818.101.24). 
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer machen ihre besondere Gefährdung durch eine persönliche Erklärung geltend. Die Bildungseinrichtungen können ein ärztliches Attest verlangen.

Ansprechpersonen

Die Schulleitung nimmt ihre Fürsorgepflicht gegenüber besonders gefährdeten Personen wahr. 
Mit ihren Anliegen wenden sich besonders gefährdete …

  • Schülerinnen und Schüler an das für ihre Klasse zuständige Schulleitungsmitglied
  • Lehrpersonen an den Rektor
  • Verwaltungs- und Betriebspersonal an den Adjunkten

bei Lehrpersonen im Allgemeinen

Bei Lehrpersonen verweist der Rektor auch auf Abschnitt 7.1. der kantonalen Richtlinie des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes «COVID-19 – Rahmenbedingungen des Unterrichts an den Bildungseinrichtungen der Sekundarstufe II und Tertiärstufe B sowie übrige Ausbildungsstätten im Schuljahr 2021/22».